AS 1995 2150) gehört. Dieses verpflichtet die Vertragsparteien im Bereich des Marktzutritts namentlich zur Tarifizierung aller nicht tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4 des Übereinkommens). Es verlangt damit, dass die bisher in der Schweiz angewandten Methoden der Einfuhrbeschränkung (mengenmässige Einfuhrkontingentierung, Dreiphasensystem usw.) durch Zölle ersetzt werden. Die gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten müssen zu den Bedingungen und für die durchschnittlichen Importmengen der Jahre 1986/88 gewahrt bleiben (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 149 f.; vgl. den nicht veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Juli 1997 [2A.496/1996] i.S. A. SA, E. 2a, mit weiteren Hinweisen).