Trotz der strukturellen Einheit der acht Nummern des Zolltarifs besteht mithin ein gewisser Unterschied zwischen der auf die ersten sechs Nummern einerseits und der auf die letzten beiden Nummern anwendbaren Ordnung (vgl. VPB 61.19 E. 4a/bb S. 180 f.). b. Mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über die Genehmigung der in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide des GATT (Uruguay-Runde) abgeschlossenen Abkommen (AS 1995 2113) hat die Bundesversammlung dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation zugestimmt, ebenso wie den Anhängen des Abkommens, wozu unter anderem das Übereinkommen über die Landwirtschaft (Anhang 1A.3; AS 1995 2150) gehört.