Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich mutatis mutandis grundsätzlich ebenfalls nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern - namentlich was die Bestimmung der Tragweite von unbestimmten Rechtsbegriffen betrifft - genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Insoweit vermögen die Regeln zur Auslegung des HS die von der schweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen nicht einfach zu verdrängen.