4 Art. 1 Bst. e und f HS) zu genehmigen sind. Diese Vorschriften sind für die ZRK in Bezug auf die ersten vier Ziffern und die folgenden zwei Unterziffern verbindlich; es handelt sich um internationales Recht der Gesetzesstufe, an das die ZRK gebunden ist. Die von der OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 ZG erlassenen Erläuterungen zum schweizerischen Zolltarif stimmen - mit Ausnahme der sogenannten «Schweizerischen Erläuterungen» - weitgehend wörtlich mit den «Notes explicatives» des HS überein.