Nach Art. 3 dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsstaaten, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Einklang zu bringen, insbesondere alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden und die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS mit den entsprechenden Abschnitt-, Kapitel- und Unternummernanmerkungen anzuwenden. Die schweizerische Tarifnomenklatur entspricht, was die ersten vier Nummern und die folgenden zwei Unternummern der einzelnen Zolltarifpositionen betrifft, dem HS (SR 0.632.11, S. 12, N. 1). Diese sind somit ebenso wie die Vorschriften zu deren Auslegung als staatsvertragliche Vorschriften für die ZRK verbindlich.