3.a. Die Ein- und Ausfuhrzölle werden nach Art. 21 Abs. 1 ZG durch den Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG], SR 632.10) festgesetzt. Nach Art. 1 ZTG müssen alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, nach dem Generaltarif im Anhang verzollt werden. Auch wenn dieser Tarif in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht mehr publiziert wird (SR 632.10, S. 5, N. 1), stellt er weiterhin anwendbares Bundesrecht dar und behält er Gesetzesrang. Die ZRK ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 113 Abs. 3 bzw. Art. 114bis Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [BV],