Mit der AQIS-Studie, die ihr vorlag und mit überzeugenden Argumenten aufzeige, dass es sich beim «Australian Wild Boar» nicht um ein verwildertes Hausschwein handeln könne, habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Auch nach einem Entscheid der zuständigen EG-Kommission vom 28. Februar 1997 würden die «Australian Wild Boar» im Übrigen als Wildschweine gelten. Obwohl dieser Entscheid für die Schweiz als Nichtmitglied der EU nicht verbindlich sein könne, stelle er doch ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die von der Beschwerdegegnerin eingenommene Position unrichtig sei. Mit Vernehmlassung vom 5. November 1998 beantragt die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: