C. Gegen diese Verfügung lässt die M. SA mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 19. August 1998 Beschwerde bei die Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) führen, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass Fleisch von Wildschweinen aus Australien («Australian Wild Boar») als Fleisch von Wildschweinen im zolltarifischen Sinn einzureihen, mithin nach den Zolltarifnummern 0203.1110, 1210, 1910, 2110, 2210, 2910 zu verzollen sei.