Fleisch von solchen in Australien wild lebenden Schweinen (auch wenn auf der Jagd erlegt) sei somit nicht als Fleisch von Wildschweinen, sondern als «anderes» im Sinne des Gebrauchstarifs 1986[4] zu betrachten. Auch aus den «Notes explicatives du Système harmonisé de désignation et de codification des marchandises[5]», mit welchen die Erläuterungen zum Gebrauchstarif 1986 übereinstimmten, ergebe sich eindeutig, dass wildlebende Schweine nicht tale quale als «Wildschweine» («sangliers») zu betrachten seien. C.