SA hielt die OZD mit Verfügung vom 19. Juni 1998 fest, Fleisch von in Australien wild lebenden Schweinen sei nicht als Fleisch von Wildschweinen im zolltarifarischen Sinne einzureihen, sondern als Fleisch von anderen Schweinen (anderes). Zur Begründung dieses Entscheides führte die Verwaltung im wesentlichen aus, als «Wildschwein» im Sinne des schweizerischen Zolltarifs sei nur die europäische Unterart und Stammform unseres Hausschweins (lat. sus scrofa scrofa) zu verstehen. In Australien komme das europäische Wildschwein nicht vor.