A. Mit Faxmitteilung vom 9. April 1998 wandte sich die M. SA an die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) und ersuchte diese, zu einem Faxschreiben der Firma S. Ltd., Australien, welches sie der OZD ebenfalls übermittelte, Stellung zu nehmen. Mit diesem in englischer Sprache abgefassten Schreiben war die M. SA angefragt worden, ob sie über Informationen betreffend eine neue Praxis der schweizerischen Behörden verfüge, wonach Fleisch von wildlebenden australischen Schweinen (so gennante «Australian Wild Boar») nicht mehr als Wildschweinefleisch qualifiziert und daher nur noch zu den für Fleisch von Hausschweinen gültigen wesentlich höheren Zollansätzen zur Einfuhr zugelassen würde.