{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-02-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-64-10--_1999-02-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004487.pdf?ID=150004487", "Checksum": "685dfb7d898d3a548962bac89a7d8df7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:11", "Checksum": "6f699dd0dd54968001e81e218466ab74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.02.1999 JAAC 64.10 \r\n\n 9\nwurde, u.a. die Befugnis, die Einfuhr gleichartiger Erzeugnisse mengenmässig\nzu beschränken. Unter gewissen Voraussetzungen durfte er sogar die Einfuhr\nvon bloss ähnlichen Produkten, welche inländische landwirtschaftliche\nErzeugnisse konkurrenzierten, durch analoge Massnahmen in angemessenen\nGrenzen halten (Art. 23 Abs. 2 LwG a.F., AS 1953 1073). Die letztere\nMöglichkeit besteht indessen seit der auf den 1. Juli 1995 in Kraft getretenen\nGesetzesreform nicht mehr. Aufgrund des geltenden Rechts dürfen somit nur\ndie gleichartigen inländischen Produkte mittels Agrarzöllen geschützt werden\n(vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1065 f.). Gleichartigkeit von Erzeugnissen\nliegt vor, wenn sie geeignet sind, ohne Rücksicht auf die äussere Form, in der\nsie auftreten, einander zu ersetzen und demgemäss auch zu konkurrenzieren.\nMassgebend sind somit wirtschaftliche Überlegungen (BGE 99 Ib 182 E. 4d;\nvgl. auch die Botschaft des Bundesrates zum Landwirtschaftsgesetz, BBl 1951 I\n182 ff.).\nb. Fleisch von Wildschweinen war bereits unter der früheren Ordnung\nvon den mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen ausgenommen (vgl.\nE. 4b hiervor). Unter dem geltenden Recht kann es ohne mengenmässige\nBeschränkung zu Ansätzen eingeführt werden, welche in etwa den\nKontingentszollansätzen für anderes Schweinefleisch entsprechen (vgl.\nE. 4a hiervor). Diese Ordnung ist offensichtlich darauf zurückzuführen,\ndass Wildschweinfleisch und anderes Schweinefleisch nicht als gleichartig\nangesehen werden, weil Fleisch von Wildschweinen eben nur beschränkt\ngeeignet ist, anderes Schweinefleisch zu ersetzen und dieses somit nicht oder\nnur in untergeordnetem Masse konkurrenziert. Daraus erhellt, dass auch für\ndie Qualifikation von Fleisch als solches von «Wildschweinen» im Sinne des\nZolltarifs nur massgebend sein kann, ob durch den Import des betreffenden\nFleisches der Absatz von im Inland produziertem Schweinefleisch gefährdet\nwird oder nicht. Dies hängt in erster Linie von der Art und Weise ab, wie\ndas Fleisch auf dem schweizerischen Markt angeboten werden soll, nicht\njedoch von abstammungsmässigen oder genetischen Merkmalen der\nTiere. Diese könnten zwar möglicherweise einen gewissen Einfluss auf\ndie Beschaffenheit des Fleisches haben. Es ist indessen davon auszugehen,\ndass die Qualität und der Geschmack des Fleisches vielmehr durch die\nLebensweise und die Ernährung der Tiere als durch solche Merkmale\nbeeinflusst wird. Als Abgrenzungsmerkmal für die Gleichartigkeit dient denn\nauch im schweizerischen Landwirtschaftsrecht in erster Linie die Art der\nErnährung (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 22. März 1989 über den\nSchlachtviehmarkt und die Fleischversorgung [Schlachtviehverordnung],\nSR 916.341, betreffend die Zollkontingente Nr. 5 für «rotes Fleisch» auf\nRauhfutterbasis und Nr. 6 für «weisses Fleisch» auf Kraftfutterbasis, wobei\ndas Schweinefleisch dem letzteren zugerechnet wird). Im Lebensmittelrecht\nwird sodann ebenfalls zwischen Fleisch von domestizierten Tieren unter\nanderem der Familie der suidae (Schweine) einerseits und Fleisch von\nWild, d. h. von in freier Wildbahn lebenden oder in Gehegen gehaltenen\nLandsäugetieren und Vögeln, andererseits unterschieden (Art. 121 Bst. a und\nd der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 [LMV], SR 817.02). Wird\nnun Fleisch von in Australien wild lebenden Schweinen in der Schweiz\nals Wildschweinfleisch angeboten und verkauft, so kann dies kaum zu\neiner Gefährdung des Absatzes von im Inland produziertem Fleisch von\ndomestizierten Schweinen führen. Konkurrenziert wird allenfalls das Fleisch\nvon eurasischen Wildschweinen, welches jedoch keinen Einfuhrschutz\n\n"}