{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-02-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-64-10--_1999-02-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004487.pdf?ID=150004487", "Checksum": "685dfb7d898d3a548962bac89a7d8df7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:11", "Checksum": "6f699dd0dd54968001e81e218466ab74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.02.1999 JAAC 64.10 \r\n\n 8\ndes eurasischen Wildschweins wieder angenommen bzw. entwickelt, so dass\nsie heute in vielerlei Hinsicht dem eurasischen Wildschwein ähnlicher sehen\nals dem europäischen Hausschwein.\nd. Die OZD schliesst daraus, dass die in Australien wild lebenden Schweine\nnicht direkt vom eurasischen Wildschwein abstammen und deren Fleisch\nnicht als solches von «Wildschweinen» im Sinne des schweizerischen\nZolltarifs qualifiziert werden kann. Sie begründet dies indessen nicht\nnäher, sondern führt lediglich aus, es verstehe sich von selbst, dass mit\ndem Begriff «Wildschwein» seit jeher nur die europäische Unterart des\nWildschweins gemeint gewesen sei. Gemäss zolltariflicher Auslegung\nbeziehe sich der Begriff «Wildschwein» naheliegenderweise nur auf die\neuropäische Unterart und Stammform unseres Hausschweines. Dieser Schluss\nist indessen keineswegs zwingend. Eine rein grammatikalische Auslegung\nführt hier zu keinem eindeutigen Ergebnis, könnten doch als «Wildschweine»\ndurchaus auch andere wild lebende Schweine als die in Europa und Asien\nheimischen qualifiziert werden. Dies zeigt denn auch beispielsweise die\nEntscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Nr. 97/217/EG\nvom 28. Februar 1997 betreffend Veterinärbescheinigungen, auf welche\nsich die Beschwerdeführerin beruft, und gemäss deren Anhang Fleisch von\nWildschweinen unter anderem auch aus Australien, Kanada, Neuseeland oder\nden USA, also aus Ländern, wo das eurasische Wildschwein nicht heimisch ist,\nstammen kann. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang sodann auch auf\ndie «Notes explicatives du Système harmonisé de désignation et de codification\ndes marchandises», welchen die Erläuterungen zum Gebrauchstarif 1986\nentsprechen und wo der Geltungsbereich der Tarifnummer 0203 in der Weise\numschrieben wird, dass «des porcs des espèces domestiques ou sauvages\n(sangliers, par exemple)» darunterfallen, mithin also nicht nur das eurasische\nWildschwein, sondern auch andere Arten von Wildschweinen.\nDie Bestimmung der Tragweite des Begriffes «Wildschwein» im Sinne der\nschweizerischen Unternummern der Tarifnummer 0203 kann mithin nicht\nrein grammatikalisch, sondern nur unter Anwendung der übrigen von der\nschweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur\nAuslegung von Rechtsnormen (vgl. E. 3a hiervor) erfolgen.\n6.a. Die Festlegung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Produkte\nmit der Wirkung, dass die entsprechenden Mengen zu einem günstigen\nZollansatz eingeführt werden können, während ausserhalb des Kontingents\nimportierte Mengen hohen Schutzzöllen unterliegen, dient - wie zuvor die\nFestlegung mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen - der Aufrechterhaltung\ndes Importschutzes für in der Schweiz produzierte landwirtschaftliche\nGüter (vgl. E. 3b hiervor). Die Grundlage für den Grenzschutz findet sich\nin Art. 23 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der\nLandwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz\n[LwG], SR 910.1). Nach Art. 23 Abs. 1 LwG (in der ab 1. Juli 1995 gültigen\nFassung) sind die Einfuhrzölle auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, unter\nRücksichtnahme auf die anderen Wirtschaftszweige, so festzusetzen, dass\nder Absatz gleichartiger inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu\nPreisen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes angemessen sind, nicht\ngefährdet wird. Gemäss der früheren Fassung von Art. 23 Abs. 1 LwG hatte der\nBundesrat, sofern der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu nach den\nGrundsätzen dieses Gesetzes angemessen Preisen durch die Einfuhr gefährdet\n\n"}