{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-02-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-64-10--_1999-02-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004487.pdf?ID=150004487", "Checksum": "685dfb7d898d3a548962bac89a7d8df7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:11", "Checksum": "6f699dd0dd54968001e81e218466ab74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.02.1999 JAAC 64.10 \r\n\n 7\ngewesen seien. Bei den in Australien wild lebenden Schweinen handle\nes sich offensichtlich nicht um Wildschweine in diesem Sinne, gehe doch\naus der von ihr beschafften Fachliteratur hervor, dass die in Australien\nwild lebenden Schweine in erster Linie von durch Siedler nach Australien\ngebrachten, dann entlaufenen und verwilderten Hausschweinen abstammen\nwürden. Auch wenn die in Australien wild lebenden Schweine im Verlaufe\nder Zeit offenbar bestimmte morphologische Merkmale der Stammform\n(d. h. des Wildschweins) angenommen hätten, handle es sich gleichwohl\nnicht um Wildschweine, d. h. nicht um die europäische Unterart und\nStammform unseres Hausschweines. Als einzig ausschlaggebend erachtet\ndie Vorinstanz somit die Artenzugehörigkeit und die Abstammung der Tiere.\nNicht massgebend für die Tarifeinreihung ist ihrer Auffassung zufolge, dass\ndie betreffenden Schweine in Australien wild leben und bejagt werden und\nwie sie in veterinärrechtlicher Hinsicht behandelt werden.\nb. Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf die von ihr\neingereichte AQIS-Studie, mit welcher sie den Nachweis erbringen will,\ndass es sich bei den in Australien wild lebenden Schweinen nicht um\n«verwilderte Hausschweine», sondern um mit den eurasischen Wildschweinen\nidentische Tiere handle. Auch sie will somit letztlich ausschliesslich auf die\nArtenzugehörigkeit der Tiere abstellen.\nc. In den von der Vorinstanz ins Recht gelegten Dokumenten wird\nübereinstimmend festgehalten, dass die in Australien wild lebenden Schweine\nim wesentlichen von verwilderten Hausschweinen europäischen Ursprungs,\neventuell teilweise auch von anderen eingeführten Unterarten wild lebender,\nvon benachbarten Inseln stammender Schweine (sus scrofa papuaensis\noder sus scrofa timorensis) hervorgegangen sind. Selbst in der AQIS-Studie\nwird ausgeführt, dass europäische Siedler Hausschweine nach Australien\ngebracht hätten und dass diese in der Folge entflohen und verwildert seien.\nEs kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass - wie dies in dem von\nder Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. August 1998 ins Recht\ngelegten, mit «Australian wild boar» überschriebenen, jedoch mit keinen\nAngaben betreffend den oder die Verfasser gekennzeichneten Dokument\nausgeführt wird - einzelne Exemplare des eurasischen Wildschweins nach\nAustralien gelangt sind. Allerdings finden sich in der übrigen Literatur, wie die\nVorinstanz zu Recht festhält, keine entsprechenden Hinweise. Offensichtlich\nerweist es sich auch für Fachleute als schwierig, die genaue Abstammung\nder heute in Australien wild lebenden Schweine zu bestimmen. Aufgrund\nder vorliegenden Un-terlagen kann jedoch davon ausgegangen werden,\ndass es in Australien ursprünglich keine wild lebenden Schweine gab und\ndass die heutige Population dieser Tiere überwiegend von entlaufenen oder\nausgesetzten Hausschweinen europäischen Ursprungs und somit nicht\ndirekt vom eurasischen Wildschwein abstammt. Allerdings haben diese\nTiere offensichtlich, wie dies aus den vorliegenden Quellen und dem von der\nBeschwerdeführerin ins Recht gelegten Videofilm hervorgeht und auch von\nder OZD eingeräumt wird, gewisse morphologische Merkmale der Stammform\n\n"}