{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-02-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-64-10--_1999-02-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004487.pdf?ID=150004487", "Checksum": "685dfb7d898d3a548962bac89a7d8df7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:11", "Checksum": "6f699dd0dd54968001e81e218466ab74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.02.1999 JAAC 64.10 \r\n\n 4\nArt. 1 Bst. e und f HS) zu genehmigen sind. Diese Vorschriften sind für die\nZRK in Bezug auf die ersten vier Ziffern und die folgenden zwei Unterziffern\nverbindlich; es handelt sich um internationales Recht der Gesetzesstufe, an das\ndie ZRK gebunden ist.\nDie von der OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 ZG erlassenen Erläuterungen\nzum schweizerischen Zolltarif stimmen - mit Ausnahme der sogenannten\n«Schweizerischen Erläuterungen» - weitgehend wörtlich mit den «Notes\nexplicatives» des HS überein. Soweit diese Erläuterungen, welche die\neinheitliche Anwendung des Zolltarifs gewährleisten sollen, inhaltlich von den\nentsprechenden «Notes explicatives» des HS nicht abweichen, sind sie daher,\nobwohl sie in formeller Hinsicht Dienstvorschriften darstellen, für die ZRK in\ngleicher Weise wie die «Notes explicatives» verbindlich.\nDie Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich mutatis\nmutandis grundsätzlich ebenfalls nach den Allgemeinen Vorschriften für\ndie Auslegung des HS. Während aber die ersten vier Nummern und die\nersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS\nunterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern - namentlich was\ndie Bestimmung der Tragweite von unbestimmten Rechtsbegriffen betrifft -\ngenau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt\nwerden können. Insoweit vermögen die Regeln zur Auslegung des HS die\nvon der schweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen\nRegeln zur Auslegung von Rechtsnormen nicht einfach zu verdrängen.\nDies gilt insbesondere in Bezug auf das historische und das teleologische\nAuslegungselement, die gegebenenfalls zu einem andern Auslegungsergebnis\nals eine rein grammatikalische und systematische Auslegung führen können.\nDaher ist nicht ausgeschlossen, dass eine schweizerische Unternummer eine\nandere Bedeutung haben kann als diejenige, welche ihr aufgrund der Regeln\nzur Auslegung des HS zukommen würde. Trotz der strukturellen Einheit\nder acht Nummern des Zolltarifs besteht mithin ein gewisser Unterschied\nzwischen der auf die ersten sechs Nummern einerseits und der auf die letzten\nbeiden Nummern anwendbaren Ordnung (vgl. VPB 61.19 E. 4a/bb S. 180 f.).\nb. Mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über die Genehmigung\nder in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide\ndes GATT (Uruguay-Runde) abgeschlossenen Abkommen (AS 1995\n2113) hat die Bundesversammlung dem Abkommen zur Errichtung\nder Welthandelsorganisation zugestimmt, ebenso wie den Anhängen\ndes Abkommens, wozu unter anderem das Übereinkommen über die\nLandwirtschaft (Anhang 1A.3; AS 1995 2150) gehört. Dieses verpflichtet die\nVertragsparteien im Bereich des Marktzutritts namentlich zur Tarifizierung\naller nicht tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4 des Übereinkommens). Es\nverlangt damit, dass die bisher in der Schweiz angewandten Methoden\nder Einfuhrbeschränkung (mengenmässige Einfuhrkontingentierung,\nDreiphasensystem usw.) durch Zölle ersetzt werden. Die gegenwärtigen\nMarktzutrittsmöglichkeiten müssen zu den Bedingungen und für die\ndurchschnittlichen Importmengen der Jahre 1986/88 gewahrt bleiben\n(GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 149 f.; vgl. den nicht veröffentlichten Entscheid\ndes Bundesgerichts vom 14. Juli 1997 [2A.496/1996] i.S. A. SA, E. 2a, mit\nweiteren Hinweisen).\n\n"}