{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-02-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-64-10--_1999-02-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004487.pdf?ID=150004487", "Checksum": "685dfb7d898d3a548962bac89a7d8df7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 19.02.1999 JAAC 64.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:11", "Checksum": "6f699dd0dd54968001e81e218466ab74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.02.1999 JAAC 64.10 \r\n\n 2\nHausschweinen und anderem. Wild lebende Schweine seien zwar keine\nHausschweine, was jedoch nicht heissen müsse, dass es sich um Wildschweine\nim Sinne des schweizerischen Tarifs handeln müsse.\nB. Gestützt auf ein Feststellungsbegehren der M. SA hielt die OZD mit\nVerfügung vom 19. Juni 1998 fest, Fleisch von in Australien wild lebenden\nSchweinen sei nicht als Fleisch von Wildschweinen im zolltarifarischen\nSinne einzureihen, sondern als Fleisch von anderen Schweinen (anderes).\nZur Begründung dieses Entscheides führte die Verwaltung im wesentlichen\naus, als «Wildschwein» im Sinne des schweizerischen Zolltarifs sei nur die\neuropäische Unterart und Stammform unseres Hausschweins (lat. sus scrofa\nscrofa) zu verstehen. In Australien komme das europäische Wildschwein nicht\nvor. Es gelte als gesichert, dass es sich bei den in Australien wild lebenden\nSchweinen um verwilderte Hausschweine oder um mögliche Kreuzungen von\nverwilderten Hausschweinen mit eventuell anderen eingeführten Unterarten\nvon wild lebenden Schweinen handle. Sie würden denn auch üblicherweise\nals «feral pig» und nicht als «wild boar» oder «wild pig» bezeichnet. Fleisch\nvon solchen in Australien wild lebenden Schweinen (auch wenn auf der Jagd\nerlegt) sei somit nicht als Fleisch von Wildschweinen, sondern als «anderes»\nim Sinne des Gebrauchstarifs 1986[4] zu betrachten. Auch aus den «Notes\nexplicatives du Système harmonisé de désignation et de codification des\nmarchandises[5]», mit welchen die Erläuterungen zum Gebrauchstarif 1986\nübereinstimmten, ergebe sich eindeutig, dass wildlebende Schweine nicht tale\nquale als «Wildschweine» («sangliers») zu betrachten seien.\nC. Gegen diese Verfügung lässt die M. SA mit Schreiben ihres\nRechtsvertreters vom 19. August 1998 Beschwerde bei die Eidgenössischen\nZollrekurskommission (ZRK) führen, mit dem Antrag, die angefochtene\nVerfügung aufzuheben und festzustellen, dass Fleisch von Wildschweinen\naus Australien («Australian Wild Boar») als Fleisch von Wildschweinen\nim zolltarifischen Sinn einzureihen, mithin nach den Zolltarifnummern\n0203.1110, 1210, 1910, 2110, 2210, 2910 zu verzollen sei. Sie begründet\nihren Standpunkt im wesentlichen damit, dass die zuständige australische\nFachinstanz (Australian Quarantine Inspection Service [AQIS]) in einem ihr\nvia australische Botschaft in Bonn übermittelten Papier, bestehend aus einem\nSchreiben eines hohen Beamten des AQIS sowie einer wissenschaftlichen\nUntersuchung zum Thema «Vergleich von australischen Wildschweinen mit\neuropäischen Wildschweinen», zum Schluss gelange, dass beide Arten von\nWildschweinen die gleiche genetische Verfassung (Körperbau), das gleiche\nErscheinungsbild, dieselbe Farbe und Statur (massive Köpfe und wuchtige\nStosszähne) sowie das gleiche Verhalten aufweisen würden. Es gebe eine\ngrosse Ähnlichkeit in ihrer Ökologie, speziell in Bezug auf ihr Verhalten, die\nRevierauswahl, die Nahrungsgewohnheiten, die Bewegungen und in gewissem\nMasse auch ihre Fortpflanzungsbiologie. Forschungen an australischen\nWildschweinen hätten gezeigt, dass sie sehr viel mehr gemeinsam hätten\nmit ihren wilden Verwandten in Eurasien als mit dem domestizierten\nSchwein. Die australischen und die eurasischen Wildschweine seien daher\nals gleichbedeutend anzusehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz,\nwonach das europäische Wildschwein in Australien nicht vorkomme, könne\nim Übrigen dem AQIS-Dokument entnommen werden, dass die ersten Siedler\naus Europa den Keiler mit nach Australien gebracht hätten, worauf einzelne\nTiere der Gefangenschaft entflohen seien und sich in der Wildnis erfolgreich\n\n"}