13 Der Eidgenössischen Zollrekurskommission liegen zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückerstattung keine Akten vor, die es ihr erlauben würden, die anbegehrte Rückerstattung, abgesehen von deren grundsätzlicher Berechtigung, materiell zu prüfen. Sie sieht sich deshalb ausserstande, diesen Punkt abschliessend zu beurteilen, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, ein derart aufwendiges Erhebungsverfahren - wie es vorliegend erforderlich ist - von Grund auf einzuleiten.