Aus diesem Grund besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, dass ein Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (sogenannter kassatorischer Entscheid; Art. 61 Abs. 1 VwVG). Einen Rückweisungsentscheid wird die Rechtsmittelinstanz vor allem dann fällen, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 304). Wird der Entscheid einer Vorinstanz tatsächlich kassiert, sind die Erwägungen - soweit das Dispositiv darauf verweist - für die angewiesene Behörde verbindlich.