Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde dem Grundsatze nach reformatorisch ausgestaltet, so dass die Rechtsmittelinstanz, wenn sie die Beschwerde ganz oder teilweise gutheisst, gehalten ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 291). Vielmehr geht es im Beschwerdeverfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.