Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 291). Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde dem Grundsatze nach reformatorisch ausgestaltet, so dass die Rechtsmittelinstanz, wenn sie die Beschwerde ganz oder teilweise gutheisst, gehalten ist, in der Sache selbst zu entscheiden.