126 ZG nachgeforderten Abgaben keinen Zins erheben kann, wenn sie die betreffenden Forderungen nach einem (bisweilen mehrere Jahre dauernden) Beschwerdeverfahren endlich vollstrecken kann (vgl. unveröffentlichten Entscheid ZRK 486/83 der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 22. März 1985 i.S. W. D. AG, E. 4). Dementsprechend ist die Verwaltung im umgekehrten Fall der Mehrwertsteuerrückerstattung nicht verpflichtet, einen Vergütungszins auszurichten. cc. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz.