Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 51 S. 654 E. 3). Entgegen anderen abgaberechtlichen Erlassen wird die Verzinsung im Zollrecht nicht allgemein geregelt. Das Zollrecht kennt keine generelle Verzinsungspflicht, sondern regelt die Verzinsung nur in ganz bestimmten Einzelfällen: bei gewährten Zahlungsfristen (Art. 61 Abs. 3 ZG), bei der Sicherstellung durch Barhinterlage (Art. 66 Abs. 3 ZG), bei der Zollbürgschaft (Art. 71 Abs. 1 ZG, Art. 60 Abs. 2 Bst. c und Art. 65 ZV), bei der Hinterlage von Wertpapieren (Art. 72 Abs. 1 ZG, Art. 66 Abs. 6 ZV) sowie betreffend die Vollstreckbarkeit dieser Zinsen (Art. 117 Abs. 1 ZG).