12 Rechtsprechung ist für öffentlichrechtliche Geldforderungen ein Verzugszins geschuldet, sofern dies durch besondere gesetzliche Regelung nicht ausgeschlossen ist (BGE 101 Ib 258 f. E. b, 95 I 263; vgl. ferner für das Sozialversicherungsrecht BGE 119 V 81 E. 3a; Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 606 ff.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 296 f.). Dies gilt auch für das Abgaberecht. Ein Vergütungszins für die zuviel bezahlten und deshalb rückzuerstattenden Beträge wird sogar ohne gesetzliche Grundlage gewährt (Blumenstein/Locher, a. a. O., S. 279; vgl. betreffend Stempelabgaben: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 51 S. 654 E. 3).