Gemäss Art. 18 Abs. 5 MinöStG wird auf der Rückerstattung kein Zins entrichtet. Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des 3. Titels der Mehrwertsteuerverordnung nichts anderes anordnen (Art. 65 MWSTV). Anders als bei der Inlandsteuer (vgl. Art. 39 Abs. 4 MWSTV) enthalten die Art. 74 f. MWSTV keine Bestimmung über den Vergütungszins. Es bleibt somit zu prüfen, ob die OZD gestützt auf die Zollgesetzgebung verpflichtet ist, für die Mehrwertsteuerrückerstattung Vergütungszinsen auszurichten. Gemäss herrschender Lehre und