73 Abs. 4 MWSTV, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist. Mit der Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission vom 17. September 1996 hat die Beschwerdeführerin ihren Rückerstattungsanspruch geltend gemacht. Damit hat sie die 5-jährige Verjährungsfrist rechtsgenüglich unterbrochen. Sie hat folglich einen grundsätzlichen Rückerstattungsanspruch - wobei ein durch die Beschwerdeführerin in ihren Mehrwertsteuerabrechnungen vorgenommener Vorsteuerabzug davon in Abzug zu bringen ist (vgl. E. 5b hiervor) - für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zur erfolgten Rückerstattung der Mehrwertsteuer. bb. Gemäss Art.