Die Rückerstattungspflicht der Verwaltung erstreckt sich daher auf sämtliche bis anhin erhobenen diesbezüglichen Abgaben auf Gasöl, das ab dem 15. September 1994 gebunkert wurde. Für die Einfuhrsteuer verjährt der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuer fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (Art. 73 Abs. 1 MWSTV). Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der EZV (Art. 73 Abs. 3). Sie ruht gemäss Art. 73 Abs. 4 MWSTV, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist.