48 MinöStG werden Rückerstattungsgesuche für zollbegünstigte Waren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 1997, AS 1996 3383) verbraucht worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Für Waren die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Antrages verbraucht worden sind, besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung mehr (Art. 48 Abs. 2 MinöStV). Da die Beschwerdeführerin erst anlässlich ihrer Beschwerde vom 17. September 1996 bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission ein konkretes Rückerstattungsbegehren stellte, ist in Anwendung von Art.