Die Beschwerdeführerin macht die Rückerstattung aller seit 1991 erhobenen Zölle und der seit 1995 erhobenen Mehrwertsteuern samt Zins zu 5% geltend. Nach ihren Unterlagen bezieht sich ihr Anspruch auf 372 877 Liter Dieselöl mit teilweiser Rückerstattung für fahrplanmässige Fahrten gemäss der Verordnung über die Rückerstattung von Treibstoffzöllen vom 28. Mai 1975 (AS 1975 989 ff.) in Verbindung mit der Revers-Verordnung vom 5. November 1987 (SR 631.146.31; AS 1994 811, 1996 583) und um 123 827 Liter Treibstoff ohne irgendeine Rückerstattung.