Massnahmen zu treffen, damit das in der Rheinschiffahrt verwendete Gasöl abgabenfrei gebunkert werden kann. Auf eine de-facto-Befreiung, wie sie der Vorsteuerabzug darstellen kann, kommt es nicht an. Die vorzunehmende Steuerrückerstattung kann sich indes nur auf diejenigen Steuerbeträge beziehen, welche die Beschwerdeführerin effektiv belasteten. Hat sie die ihr überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht, ist der diesbezügliche Betrag selbstverständlich nicht rückerstattungsberechtigt (vgl. Art. 73 Abs. 2 MWSTV). c. Die Beschwerdeführerin macht die Rückerstattung aller seit 1991 erhobenen Zölle und der seit 1995 erhobenen Mehrwertsteuern samt Zins zu 5% geltend.