27 f. der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 [MinöStV], SR 641.611) und ihr die überwälzten Abgaben zurückerstattet werden. Das von der OZD vorgebrachte Argument, der Gasölbezug stelle eine Inlandlieferung dar, weshalb sie für die Steuerrückerstattung nicht zuständig sei, erweist sich somit als unbegründet und lässt sich mit den vorliegend anzuwendenden völkerrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbaren. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Steuerbefreiung aufgrund des Gasölabkommens ohne Rücksicht auf das dabei angewandte Befreiungsverfahren gilt (vgl. den Beschluss der ZKR vom 22. Mai 1997). Das bedeutet, dass die Vertragsstaaten gehalten sind, die notwendigen