Das von der Beschwerdeführerin gebunkerte Gasöl stammt ursprünglich aus dem Ausland und untersteht somit der Zollpflicht, was die Erhebung der gesetzlichen Abgaben, d. h. sowohl des Zolls (bzw. heute der Mineralölsteuer) als auch der Mehrwertsteuer, durch die EZV beinhaltet (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZG). Wenn die EZV alle diese Abgaben vom Treibstofflieferanten erhebt, ist sie auch verpflichtet sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin abgabenfreies Gasöl bunkern kann (vgl. die Regelung zum Bezug von steuerfreiem Treibstoff gemäss Art. 27 f. der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 [MinöStV], SR 641.611) und ihr die überwälzten Abgaben zurückerstattet werden.