Die Beschwerdeführerin ist nicht Importeur des von ihr gebunkerten Gasöls; sie bezieht es nach ihren eigenen Angaben ausschliesslich in Basel unterhalb der Mittleren Rheinbrücke bei einer zugelassenen Bunkerstelle. Gleich wie ein Automobilist, der an einer Tankstelle Treibstoff bezieht, ist die Beschwerdeführerin weder Zollmeldepflichtige (Art. 9 ZG) noch Zollzahlungspflichtige (Art. 13 ZG). Sie hat daher grundsätzlich keine Möglichkeit, sich mittels Beschwerde gegen die Zollabfertigung zur Wehr zu setzen und einen allfälligen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen.