a. Gemäss Art. 125 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) kann die Rückforderung einer Abgabe durch den Zollpflichtigen, soweit es sich nicht um die in den Art. 16 und 18 vorgesehene Rückvergütung handelt, nur im Wege der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe erfolgen. Stützt sich die Rückforderung auf einen Rechnungsfehler, so beträgt die Rückforderungsfrist ein Jahr. Art. 109 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art.