Es erweist sich somit, dass nur der Verzicht auf die Abgabenerhebung bis zu jenem Punkt, wo der Rhein für die Grosschiffahrt schiffbar wird, den völkerrechtlichen Grundprinzipien der Rheinschiffahrt gerecht wird. Es ist demnach festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin verwendete Gasöl auf der Rheinstrecke vom offenen Meer bis nach Rheinfelden (Strassenbrücke, Rhein-km 143,22) von jeglichen Steuern und Zöllen befreit ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin berechtigt, für ihre Fahrten abgabenunbelastetes Gasöl zu beziehen. Es bleibt zu klären, ob - und wenn ja, in welchem Umfang - der Beschwerdeführerin die Abgabenbelastung zurückzuerstatten ist. a. Gemäss Art.