Nicht zuletzt aus dem in Art. 4 Rheinschiffahrtsakte statuierten Gleichbehandlungsgrundsatz, demzufolge die ausländischen zur Rheinschiffahrt gehörigen Schiffe und deren Ladungen ebenso zu behandeln sind, wie die eigenen Rheinschiffe, kann e contrario abgeleitet werden, dass die ausländischen gegenüber den inländischen Rheinschiffen nicht bevorzugt behandelt werden dürfen, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Güter- oder Personenschiffe handelt. Es erweist sich somit, dass nur der Verzicht auf die Abgabenerhebung bis zu jenem Punkt, wo der Rhein für die Grosschiffahrt schiffbar wird, den völkerrechtlichen Grundprinzipien der Rheinschiffahrt gerecht wird.