Die Rheinschiffahrt umfasst sowohl die Güter- als auch die Personenschiffahrt (vgl. E. 3b hiervor). Nicht zuletzt aus dem in Art. 4 Rheinschiffahrtsakte statuierten Gleichbehandlungsgrundsatz, demzufolge die ausländischen zur Rheinschiffahrt gehörigen Schiffe und deren Ladungen ebenso zu behandeln sind, wie die eigenen Rheinschiffe, kann e contrario abgeleitet werden, dass die ausländischen gegenüber den inländischen Rheinschiffen nicht bevorzugt behandelt werden dürfen, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Güter- oder Personenschiffe handelt.