Dies ist die Strassenbrücke in Rheinfelden. Eine andere Interpretation würde den Grundprinzipien der Freiheit der Rheinschiffahrt und der Einheit des Rheinregimes widersprechen, die nach Art. CIX und CX der Schlussakte des Wiener Kongresses von 1815 (BBl 1922 II 1014) von dem Punkt des Rheins an gelten, wo er schiffbar wird. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Hafen Birsfelden-Au normalerweise als Endziel der stromaufwärts verkehrenden internationalen Güterschiffahrt bezeichnet werden kann. Die Rheinschiffahrt umfasst sowohl die Güter- als auch die Personenschiffahrt (vgl. E. 3b hiervor).