8 Zieles und Zwecks auszulegen (Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, SR 0.111). Bei Abschluss der ursprünglichen Rheinschiffahrtsakte am 17. Oktober 1868 umfasste deren geographischer Geltungsbereich den gesamten damals schiffbaren Rhein. Will die OZD sich auf eine autonome Erweiterung der der Rheinschiffahrtsakte unterliegenden Strecke berufen, hat diese bis zu jenem Punkt zu erfolgen, an dem der Strom für die heutige Rheinschiffahrt schiffbar ist. Dies ist die Strassenbrücke in Rheinfelden.