35 Abs. 2 Schiffszollordnung). Bunkert hingegen ein ausländisches Rheinschiff unterhalb der Mittleren Rheinbrücke auf schweizerischem Staatsgebiet und fährt danach bis nach Birsfelden oder Rheinfelden, wäre das auf dem Streckenabschnitt oberhalb der Mittleren Rheinbrücke verbrauchte Gasöl, streng nach dem von der ZKR örtlich festgelegten Geltungsbereich der Rheinschiffahrtsakte betrachtet, abgabenpflichtig. In der Praxis ist dem aber nicht so, da auch oberhalb der Mittleren Rheinbrücke in Birsfelden bei verschiedenen Bunkerstellen abgabenfreies Gasöl durch die internationale Rheinschiffahrt bezogen werden kann.