Die von der Eidgenössischen Zollrekurskommission zur Stellungnahme aufgeforderte Direktion für Völkerrecht hielt dazu in ihrem Schreiben vom 12. Februar 1998 fest, für die Strecke zwischen Mittlerer Rheinbrücke und Rheinfelden, die seit dem Ausbau des Hafens Birsfelden-Au international schiffbar ist, bestehe kein völkerrechtlicher Vertrag, der die Erhebung der in Frage stehenden Steuern und Zölle ausdrücklich verbiete. Rein formalrechtlich gesehen gehöre diese Strecke nicht zum Geltungsbereich der Rheinschiffahrtsakte und des Gasölabkommens. Dies sei auch der Grund wieso sich die ZKR zu diesem Punkt nicht geäussert habe.