In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 1996 macht die OZD geltend, der Geltungsbereich der Rheinschiffahrtsakte sei durch die Schaffung der für die internationale Rheinschiffahrt geeigneten Hafenanlage Birsfelden-Au bis dorthin autonom erweitert worden. Die von der Eidgenössischen Zollrekurskommission zur Stellungnahme aufgeforderte Direktion für Völkerrecht hielt dazu in ihrem Schreiben vom 12. Februar 1998 fest, für die Strecke zwischen Mittlerer Rheinbrücke und Rheinfelden, die seit dem Ausbau des Hafens Birsfelden-Au international schiffbar ist, bestehe kein völkerrechtlicher Vertrag, der die Erhebung der in Frage stehenden Steuern und Zölle ausdrücklich verbiete.