Schliesslich enthalten die Materialien zur ÜGB (BBl 1879 III 1116 ff.) keine Hinweise, welche die beschwerdeführerische Argumentation stützen würden. In diesem Zusammenhang spielt die Praxis der ESTV, die Rheinstrecke zwischen Basel und Neuhausen als ausländische Strecke anzusehen und die darauf erbrachten Beförderungsleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien, keine Rolle. Denn diese Praxis betrifft nur die Besteuerung von Beförderungsleistungen und nicht jene von Gasöl. Damit erübrigt sich auch, auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition des Schriftenwechsels zwischen dem EDA und der ESTV vom 11. November 1994 bzw. 14. Juli 1995 einzugehen.