ÜGB nicht, vielmehr ist vom klaren Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 ÜGB auszugehen, der die Steuer- und Zollvorschriften ausdrücklich vorbehält. Dass mit der freien Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Basel nicht die Steuerund Zollfreiheit auf diesem Rheinabschnitt gemeint ist, sondern jedermann ermöglicht werden sollte, den Rhein zu befahren, erhellt auch Art. 1 Abs. 2 ÜGB, der namentlich die auschliesslichen Schiffahrts- und Flössereibefugnisse der «vereinigten Schiffsmeisterschaft zu Gross- und Kleinlaufenburg» und der «Rheingenossen zwischen Säckingen und Laufenburg» aufhob. Schliesslich enthalten die Materialien zur ÜGB (BBl 1879 III 1116 ff.)