ÜGB, wonach die Schiffahrts- und Flössertreibenden nicht zur Zahlung von Gebühren angehalten werden dürfen, welche lediglich auf der Tatsache der Benutzung der Wasserstrasse oder der Durchfahrt durch Brücken beruhen. Dass sich der Hinweis auf die Steuer- und Zollvorschriften nicht auf die Bordvorräte beziehen soll, ergibt sich indessen aus Art. 3 ÜGB nicht, vielmehr ist vom klaren Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 ÜGB auszugehen, der die Steuer- und Zollvorschriften ausdrücklich vorbehält.