sie unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welche durch die Steuer- und Zollvorschriften, sowie durch die polizeilichen Rücksichten auf die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs geboten sind. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Hinweis auf die Steuer- und Zollvorschriften beziehe sich nur auf die beförderten Güter und nicht auch auf die Bordvorräte des Schiffes. Diese Interpretation werde gestützt durch Art. 3 ÜGB, wonach die Schiffahrts- und Flössertreibenden nicht zur Zahlung von Gebühren angehalten werden dürfen, welche lediglich auf der Tatsache der Benutzung der Wasserstrasse oder der Durchfahrt durch Brücken beruhen.