6 prüfen, wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abgabenbefreiung auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke und Rheinfelden verhält. b. Die Beschwerdeführerin will aus der ÜGB die Abgabenfreiheit für das auf der fraglichen Rheinstrecke verwendete Gasöl herleiten. Art. 1 ÜGB hält fest, dass die Schiffahrt und Flossfahrt auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel jedermann gestattet sein soll; sie unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welche durch die Steuer- und Zollvorschriften, sowie durch die polizeilichen Rücksichten auf die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs geboten sind.