Denn die Abgabenbefreiung des Gasöls beeinträchtigt die allgemeine Zollpflicht für die Wareneinfuhr, die mit dem Überfahren der Zollgrenze zusammenfällt (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Schiffszollordnung vom 1. November 1940, SR 631.253.1), nicht. 4.a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abgabenbefreiung für Gasöl sei bis zu dem Punkt, wo der Rhein schiffbar wird, d. h. bis Rheinfelden, anzuwenden.