Als Rheinschiffe gelten Schiffe, die unterhalb Rheinfelden auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden (Art. 8 Abs. 2 der Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 1986, SR 747.111). Schiffe zum privaten Gebrauch gelten demnach nicht als Rheinschiffe und ihre Betreiber oder Eigentümer haben keinen Anspruch auf abgabenfreien Bezug von Gasöl. Die übrigen von der OZD vorgebrachten Einwände erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Denn die Abgabenbefreiung des Gasöls beeinträchtigt die allgemeine Zollpflicht für die Wareneinfuhr, die mit dem Überfahren der Zollgrenze zusammenfällt (vgl. Art.