Für die Ausstellung und den Widerruf dieser Urkunde ist die Rheinschiffahrtsbehörde des Kantons zuständig, in dessen Schiffsregister ein auf dem Rhein verwendetes Schiff (Rheinschiff) aufgenommen werden muss (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister vom 28. September 1923, SR 747.11). Als Rheinschiffe gelten Schiffe, die unterhalb Rheinfelden auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden (Art. 8 Abs. 2 der Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 1986, SR 747.111).