Gemäss Art. 2 Abs. 3 Rheinschiffahrtsakte wird als zur Rheinschiffahrt gehörig jedes Schiff betrachtet, das zur Führung der Flagge eines der Vertragsstaaten berechtigt ist und sich hierüber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde auszuweisen vermag. Für die Ausstellung und den Widerruf dieser Urkunde ist die Rheinschiffahrtsbehörde des Kantons zuständig, in dessen Schiffsregister ein auf dem Rhein verwendetes Schiff (Rheinschiff) aufgenommen werden muss (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister vom 28. September 1923, SR 747.11).